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Wie lange darf die Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sein?

Arbeitgeber: Neues Teilzeit-Gesetz beachten

Wie lange darf eine Probezeit in einem befristeten Vertrag sein? Diese Streitfrage musste jetzt das Bundesarbeitsgericht klären. Es stärkte höchstrichterlich eine Entscheidung des Berliner Landesarbeitsgerichts (FB vom 5.12.)

Die Probezeit darf sich nicht über die gesamte Dauer eines Arbeitsverhältnisses erstrecken. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis befristet ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. 

Neufassung des Teilzeit-Gesetzes beachten

Das BAG wendet bei diesem Urteil die Neufassung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) an. Demnach ist eine Probezeit, die der Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, unverhältnismäßig und damit unwirksam. Die Probezeit muss im Verhältnis zur Dauer der Befristung stehen.  

Arbeitgeber können nicht mehr automatisch eine sechsmonatige Probezeit in jedem befristeten Vertrag aufnehmen. Eine Probezeit von sechs Monaten ist weiterhin zulässig, wenn der Arbeitsvertrag deutlich länger als sechs Monate dauert. Das BAG stärkte mit seinem Urteil die Einschätzung des Landesrbeitsgerichts Berlin. Das hatte in einem anderen Fall geurteilt, dass bei einer Befristung regelmäßig eine Probezeit von 25% der Vertragsdauer angemessen ist (FB vom 5.12.).

Autohaus beachtete neue Regelung nicht

Der Fall: Ein Autohaus stellte einen Kfz-Meister für sechs Monate ein. Im Arbeitsvertrag war eine ebenso lange Probezeit vereinbart. Geregelt war, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit "beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden" kann. Nach knapp zwei Monaten sprach das Autohaus eine Kündigung aus. 

Das BAG hat entschieden, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis zwar beendet hat. Für die Frist ist aber die gesetzliche Kündigungsfrist, also vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats, maßgeblich.

Fazit: Achten Sie auf die Einahltung des neuen Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Passen Sie die Probezeiten in neuen Verträgen konsequent den richterlichen Leitlinien an.

Urteil: BAG vom 5.12.2024, Az.: 2 AZR 275/23

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