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Urlaub verfällt nicht automatisch

Arbeitnehmer zum Urlaub auffordern

Urlaubseintragungen in einem Kalender. © nmann77 / stock.adobe.com
Nach deutschem Recht verjährt der Anspruch auf Urlaub nach drei Jahren. Immer wieder gibt es Streit darüber, wann diese Frist beginnt. Der Europäische Gerichtshof hat nun dazu entschieden - ganz im Sinne von Arbeitnehmern.

Erst wenn der Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten konkret auffordert, seine verbliebenen Urlaubstage zu nehmen, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist. Auch das deutsche Urlaubsrecht ist in diesem Sinne auszulegen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt. Das höchste europäische Gericht hat damit den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern gestärkt und den Betrieben noch mehr Bürokratie aufgebürdet. 

In dem Fall ging es um eine Steuerfachangestellte. Die konnte den ihr zustehenden Resturlaub von 76 Tagen aufgrund großen Arbeitsvolumens nicht vollständig nehmen. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass der Anspruch nach drei Jahren automatisch verfallen ist. Das sieht der EuGH anders: Firmen müssen explizit darauf hinweisen, wenn Urlaubstage verfallen könnten. Erst dann beginnt die Frist zu laufen. Der Hinweis kann per E-Mail oder als Brief erfolgen, in jedem Fall muss er aber konkret und individuell sein.

Fazit: Urlaub verfällt nicht automatisch. Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer konkret auffordern, Resturlaub zu nehmen. Erst dann beginnt die Verfallsfrist.

Urteil: EuGH vom 22.9.2022, Az.: C-120/21

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