Arbeitsgericht: Konkrete Argumente sind notwendig
Das war der Fall
Ein Unternehmen wollte einen Arbeitnehmer rückwirkend in eine höhere Entgeltgruppe eingruppieren. Die neue Vergütung lag deutlich über der höchsten tariflichen Eingruppierung. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Maßnahme und verwies auf angeblich unzureichende Unterrichtung.
Außerdem auf eine nicht tarifkonforme Ausgestaltung des Arbeitsvertrags. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG. Das LAG entschied zugunsten des Arbeitgebers: Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats sei unbegründet.
Fazit: Betriebsräte können nicht mit pauschalen Hinweisen auf Unklarheiten oder angebliche Vertragsmängel die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern.
Urteil: LAG Niedersachsen vom 23.4.2025, Az.: 2 TaBV 69/24