Arbeitsvertrag: Keine nachträgliche Korrektur möglich
Sie können einen Arbeitnehmer aus dem Home-Office in den Betrieb zurückbeordern, ohne den Betriebsrat einzubeziehen. Voraussetzung: Das ist so im Arbeitsvertrag geregelt. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) München entschieden.
Einer Projektmanagerin war die Home-Office-Vereinbarung gekündigt worden. Begründung: Die Arbeitnehmerin werde durchgängig am Betriebssitz gebraucht. Und Kunden hätten dies ausdrücklich gewünscht. Der Betriebsrat stimmte dem Rückruf nicht zu. Die Arbeitnehmerin sei auf die Arbeit von zu Hause angewiesen, weil sie dort ihre Mutter pflege. Das würde durch die Home-Office-Tätigkeit erleichtert.
Betriebsrat steht keine Inhaltskontrolle zu
Das LAG München entschied anders. Dem Betriebsrat steht keine sogenannte Inhaltskontrolle des Arbeitsvertrags zu. Sein Veto sei deshalb unwirksam. Der Job des Betriebsrats sei es (nur), auf die Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen zu drängen.
Die Managerin durfte drei oder vier Tage pro Woche zu Hause arbeiten. So war es mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbart. Diese Regelung konnten beide Seiten monatlich kündigen. Im konkreten Fall habe die Arbeitgeberin berechtigte Gründe für das Ende der Telearbeit gehabt, so das LAG München.
Fazit: Der Betriebsrat darf nur die Einhaltung von Gesetzen prüfen, nicht aber den zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Inhalt des Arbeitsvertrags nachträglich ändern.
Urteil: LAG vom 8.1.2019, Az.: 7 TaBV 19/18