Außertariflich Angestellte haben Anspruch auf Mindestlohn
Auch für außertariflich Angestellte gibt es eine Art „Mindestlohn". Zwar gelten für Beschäftigte, die einen außertariflichen Arbeitsvertrag (AT-Angestellte) abschließen, keine kollektiven Regelungen. Sie verhandeln direkt mit dem Arbeitgeber ihre Konditionen. Tarifverträge gelten in diesen Fällen nicht.
Trotzdem gibt es finanzielle Untergrenzen. Denn der Arbeitgeber ist unter bestimmten Umständen verpflichtet, seinem AT-Angestellten eine Vergütung zu zahlen, die einen Mindestabstand zu höchsten tariflichen Einkommensgruppe sicherstellt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Im Streitfall hatte ein Angestellter geklagt, der Aufgaben eines „Business Analyst" in einem Metallbetrieb ausübte. Laut Arbeitsvertrag gehörte der Mitarbeiter zum „AT-Kreis". Die im Unternehmen bestehenden Tarifverträge der bayerischen Metallindustrie sehen vor, dass Beschäftigte von diesen auszunehmen sind, die ein Jahresgehalt beziehen, das mindestens 35% über dem höchsten Tarifgehalt liegt. Dieser sog. ‚Mindestabstand' für ATler hielt der Arbeitgeber nicht ein. Daraufhin klagte der Mitarbeiter die fehlende Differenz erfolgreich ein.
Fazit:
AT-Angestellte können sich nicht auf Rechte aus einem Tarifvertrag berufen, im Gegenzug muss der Arbeitgeber dafür aber bei der Festlegung des Gehalts, einen Mindestabstand zum höchsten Tarifentgelt einhalten.
Urteil:
BAG vom 25. 4. 2018, Az.: 5 AZR 84/17 und 5 AZR 85/17
Hinweis:
Die Entscheidung des BAG gilt nur für AT-Anstellungen, in denen der Tarifvertrag beim Entgelt einen ausdrücklichen Mindestabstand vorsieht. Das ist längst nicht bei allen Tarifverträgen der Fall.