Auch Start-ups müssen Arbeitsmittel bereitstellen
Unternehmen müssen notwendige Arbeitsmittel bereitstellen. Das gilt auch für Startups. Das hat das BAG entschieden. Als notwendiges Arbeitsmittel gilt beispielsweise bei Lieferdiensten ein Smartphone oder ein Fahrrad. Beides muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen.
Bei Kurieren gehört dazu beispielsweise ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon. Arbeitsvertragliche Konstruktionen, bei denen Arbeitnehmer die betrieblichen Mittel ohne Kompensation selbst stellen müssen, sind unangemessen und deshalb als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) unwirksam.
Reparaturgutschrift unzureichend
Von diesem Grundsatz sind vertragliche Abweichungen möglich. Geschieht dies in den AGBs des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag, sind diese nur dann wirksam, wenn für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine entsprechende angemessene finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.
Eine Reparaturgutschrift von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde, die ausschließlich bei bestimmten Unternehmen eingelöst werden kann, ist aber nicht ausreichend. Der Arbeitgeber hatte vor Gericht argumentiert, dass die Fahrradlieferanten ohnehin über ein Bike und ein internetfähiges Mobiltelefon verfügten, deshalb seien sie durch die Verwendung ihrer eigenen Geräte nicht erheblich belastet.
Fazit: Arbeitgeber müssen Kurieren Fahrrad und Mobiltelefon als notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Eine Minimal-Kompensation reicht nicht aus.
Urteil: BAG vom 9.11.2021, Az.: 5 AZR 334/21