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Arbeitszeit im Vertrag regeln

Aufgepasst: Pauschale Entgelt-Verabredung schützt nicht vor Zuschlägen

Arbeiten, wo andere Urlaub machen – Busfahrer hören oft diesen Spruch. Die ‚Piloten der Straße' sind begehrte Fachkräfte, die die Unternehmen oftmals nur schwer finden und an sich binden können. Pauschale-Entgelt Vereinbarungen sind auch keine Lösung, wie jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln feststellte.

Arbeitgeber, die einen Pauschallohn zahlen, sind keineswegs aus dem Schneider. Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach damit alle Überstunden und Zuschläge abgegolten sind, ist unwirksam – so das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Ein Busfahrer mit Pauschalvergütung wollte zusätzlich seine Überstunden und Zuschläge für Nachtarbeit bezahlt haben. Der Arbeitgeber lehnte das ab.

Das LAG folgte den Argumenten des Busunternehmers nicht. Eine Vertragsklausel, wonach durch einen pauschalen Monatslohn sämtliche Überstunden und Ansprüche auf Zuschläge abgegolten sind, ist mangels Transparenz unwirksam.

Auch die nicht festgeschriebene vertragliche Arbeitszeit hilft nicht weiter. In diesem Fall gilt dann die betriebsübliche Stundenzahl für Vollzeitbeschäftigte als vereinbart. Aus dem gleichen Grund ist eine Vereinbarung unwirksam, wonach der Arbeitgeber die Arbeitszeiten des Mitarbeiters auf einem speziellen Arbeitszeitkonto festhält. Zu vergüten sind auch die Bereitschaftszeiten, die der Arbeitnehmer als Beifahrer verbringt.

Fazit: Kalkulieren Sie ihre Gesamtlohnbelastung entsprechend. Notfalls müssen Sie organisatorisch Veränderungen vornehmen.

Urteil vom 14.5.2019, Az.: 4 Sa 755/17

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