Aufhebungsverträge richtig gestalten
In der Gestaltung von Aufhebungverträgen sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitgehend frei. Fehler im Aufhebungsvertrag können für Arbeitgeber aber teuer werden. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln. Das entschied, dass der Arbeitgeber sich Fehler im Aufhebungsvertrag zurechnen lassen muss. Im Streitfall waren die Vertragsunterlagen des Arbeitgebers fehlerhaft.
Generell gilt: Mit beiderseitigem Einverständnis können Arbeitgeber und Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag jederzeit beenden. Der Betriebsrat ist nicht zwingend anzuhören. Die inhaltliche Ausgestaltung ist gesetzlich nicht geregelt. Zu beachten sind folgende Punkte:
- Schriftformgebot: Gemäß § 623 BGB ist die Schriftform zwingend erforderlich. Eine Vereinbarung per Fax oder E-Mail erfüllt diese Voraussetzung nicht und ist rechtsunwirksam.
- Betriebsrat: Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht erforderlich.
- Genauer Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses: Klare Verabredung über den Termin.
- Freistellung von der Arbeit: Beim Zeitpunkt unbedingt die Anrechnung vor Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung beachten.
- Mögliche Abfindung: Berechnung und Festlegung möglicher Abfindungszahlungen.
- Offene Vergütungsansprüche: Unbedingt zu klären sind Entgeltzahlungen einschließlich etwaiger Gratifikationen.
- Rückgabe von Arbeitsmitteln: Zu klären ist, welche Arbeitsmittel zurückzugeben sind (Dienstwagen, Handy, Laptop etc.).
- Wettbewerbsverbote: Falls die verhängt werden sollen, sind sie festzulegen.
- Arbeitszeugnis: Text ist vor Unterzeichnung des Auflösungsvertrags abzustimmen.
Fazit: Arbeitgeber und Mitarbeiter können den Inhalt eines Aufhebungsvertrags weitgehend frei gestalten. Das Risiko bei Fehlern liegt dabei vor allem beim Unternehmen.
Urteil: LAG Köln vom 19.11.2025, Az.: 4 SLa 276/25