Aufhebungsvertrag: Er muss fair sein
Wie wichtig faire Verhandlungen sind, hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern nochmals betont. Wird beispielsweise in einer psychischen Drucksituation ein Aufhebungsvertrag geschlossen, ist dieser unwirksam. Das Fairnis-Gebot ist auch verletzt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer überrumpelt; etwa, indem er Vertragsverhandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten oder an einem ungewöhnlichen Ort ansetzt.
Nicht alle Verabredungen sind Druckmittel
Der Arbeitgeber muss streng darauf achten, dass es bei den Verhandlungen um einen Aufhebungsvertrag fair zugeht. Es geht um eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners. Beachtet er dieses Gebot nicht, besteht die Gefahr, dass der Vertrag nachträglich für ungültig erklärt wird. In diesem Fall wäre der Arbeitnehmer dann weiter beschäftigt.
Die Entscheidungsfreiheit ist aber nicht eingeschränkt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht einräumt. Auch ist eine Ankündigung der beabsichtigten Aufhebungsvereinbarung nicht erforderlich.
Fazit: Der Arbeitgeber hat bei einem Aufhebungsvertrag unbedingt das Gebot der Fairness zu beachten.
Urteil: LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.5.2020, Az.: 5 Sa 173/19