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Ausbildungsverträge: Probezeit kann verlängert werden

Bei längerer Krankheit können Sie die Probezeiten von Azubis verlängern.
Sie dürfen im Ausbildungsvertrag vereinbaren, dass sich die Probezeit verlängern kann. Dies kann zum Beispiel bei längerer Krankheit geschehen (BAG vom 9.6.2016 – 6 AZR 396/15). Die Probezeit kann dann über die Zeitgrenze von höchstens vier Monaten (nach §20 Berufsbildungsgesetz) hinausgehen. Im konkreten Fall hatte ein Kfz-Lehrling eine Fehlzeit von sieben Wochen wegen Krankheit.

Fazit: Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, dann verlängert sich die Probezeit um die Zeit der Unterbrechung.

Hinweis: Achten Sie darauf, dass in den von Ihnen verwandten Ausbildungsverträgen eine Verlängerungsklausel enthalten ist. Nur wenn das ausdrücklich so vorgesehen ist, verlängert sich die Probezeit.


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