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Betriebliche Altersvorsorge

bAV lässt Unterschiede zu

Höhere Betriebsrenten für Höherverdienende sind rechtmäßig. Sie stellen keine Diskriminierung da.
Bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) können Sie sich an der Höhe der früheren Bezüge orientieren. Daraus kann Ihnen niemand den Strick „Diskriminierung“ drehen, selbst wenn Zahlungen an Angestellte und Arbeiter dadurch unterschiedlich ausfallen. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 10.11.2015, Az. 3 AZR 574/14). Grundsätzlich dürfen Sie zwischen beiden Gruppen natürlich keinen Unterschied machen. Im entschiedenen Fall ging es um einen Betrieb mit 21 Versorgungsgruppen als Basis für die Höhe der Altersversorgung. Bis in die Versorgungsgruppe 14 konnten Arbeiter wie auch Angestellte eingereiht werden. Basis für die Eingruppierung war die erreichte Vergütung, unabhängig ob Lohn oder Gehalt. Die Gruppen ab 15 aufwärts konnten aber nur von den besser Verdienenden (Angestellten) erreicht werden. Die Höhe der Bezüge ist laut BAG ein sachlicher und kein diskriminierender Grund, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.

Fazit: Gleichheitsgrundsatz bedeutet nach wie vor nicht Gleichmacherei, sondern die Gleichbehandlung in vergleichbarem Fall.

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