Bedingte Rückkehr in Vollzeit
Das Recht eines Teilzeitbeschäftigten auf einen Vollzeitarbeitsplatz wird gesetzlich verankert. Das sehen die Ergebnisse der Sondierungen zwischen CDU/CSU und SPD vor. Die vorangegangene Große Koalition hatte dies bereits in Angriff genommen. Der Widerstand innerhalb der Union war aber zu groß.
Strenge Regularien
Die „befristete Teilzeit" ist an strenge Regularien gebunden. Grundsätzlich greifen die Bestimmungen erst bei Betrieben mit über 45 Beschäftigten. In Betrieben zwischen 45 und 200 Mitarbeitern gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze – für je 15 Mitarbeiter gilt der Anspruch für jeweils einen Beschäftigten. Und weiter:
- Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit
- Der Arbeitgeber kann eine befristete Teilzeit ablehnen, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Die Tarifvertragsparteien erhalten jedoch die Möglichkeit, abweichende Regelungen zu vereinbaren.
- Nach Ablauf der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach einem Jahr eine wiederholte Verringerung der Arbeitszeit verlangen.
Bis zur Verabschiedung des Gesetzes gelten die bisherigen Regelungen. Laut Bundesarbeitsgericht erlischt bspw. der Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten, wenn die freie Vollarbeitsstelle schon besetzt ist. (Urteil vom 18.7.2017, 9 AZR 259/16).
Fazit: Den Rückkehranspruch von Teilzeit auf Vollzeit können Beschäftigte auch nach neuem Recht nicht erzwingen – zumal es immer den Vorbehalt der betrieblichen Umsetzungsmöglichkeiten gibt.