Formulieren Sie bei befristeten Arbeitsverträgen präzise, warum und bis wann die Befristung erfolgt. Tun Sie dies nicht, riskieren Sie, dass aus einem befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird. So entschied das Arbeitsgericht Potsdam (veröffentlicht am 2.5.2016, Az.: 1 Ca 62/15).
Der Fall: Ein Bundesland hatte einen Mitarbeiter für ein bestimmtes Projekt eingestellt. Schließlich erklärte der Arbeitgeber, dass Projekt sei beendet und damit auch die Anstellung. Das Gericht erkannte dies nicht an. Begründung: Das Ende des Projekts sei nicht objektiv feststellbar. Der Arbeitgeber habe einfach erklärt, das Ziel sei erreicht. Folge: Aus der befristeten Anstellung wurde eine unbefristete.
Legen Sie deshalb in einem befristeten Arbeitsvertrag genau die Gründe für die Befristung fest: Die Mitarbeit ist erforderlich, bis der Auftrag X der Firma Y abgearbeitet ist.
Die Befristung erfolgt wegen Mutterschutz der Stelleninhaberin bis zum Zeitpunkt von deren Rückkehr.
Die Befristung erfolgt nach einer Ausbildung/Studium, um eine Weiterbeschäftigungschance zu eröffnen.
Die Befristung erfolgt zur Erprobung.
Die Befristung erfolgt bis zur Standortschließung.
Fazit: Das Instrument Befristung ist für die Flexibilität Ihres Unternehmens unverzichtbar. Sie sollten es aber rechtssicher einsetzen.