Befristung ohne sachlichen Grund
Befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund sind in der Kritik. So lange sie erlaubt sind, können Sie sie aber nach gewissen Spielregeln nutzen.
Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund steht nach 2017 auf dem Prüfstand. Von der Linken bis zu den CDU-Sozialausschüssen reicht die politische Front, die solche Befristungen verbieten will. Der DGB ist ohnehin dagegen. Ob die Arbeitgeber angesichts von Fachkräftemangel erfolgreichen Widerstand leisten können, ist fraglich. Noch gelten relativ lockere Regelungen zum Abschluss befristeter Verträge ohne sachlichen Grund. Wichtigste Voraussetzung: Ihr Arbeitnehmer war in den letzten drei Jahren nicht bei Ihnen beschäftigt. Eine kürzere Karenzzeit als die drei Jahre vorheriger Nichtbeschäftigung beim selben Arbeitgeber erlaubt das Bundesarbeitsgericht nicht (Urteil vom 6.4.2011, Az.: 7 AZR 716/09). Die Befristung dauert nicht länger als zwei Jahre und ist schriftlich vereinbart. Kündigungen während der Beschäftigungsdauer sind grundsätzlich möglich. Allerdings nur, wenn dies zuvor vertraglich eingeräumt ist. Schließen Sie grundlos befristete Verträge mit einer Laufzeit von weniger als 24 Monaten ab, können Sie diese nur drei Mal binnen zwei Jahren verlängern. Der verlängerte Vertrag muss nahtlos folgen, darf also nicht unterbrochen sein. Bei einer Verlängerung darf der alte Vertrag auch nicht geändert werden.
Fazit: Die lockeren Regelungen für solche befristeten Verträge dürften nicht mehr lange Bestand haben. Vermutlich müssen Sie sich nach der Bundestagswahl wieder gute Gründe für Befristungen einfallen lassen.