Behinderte gleich behandeln
Sie müssen Schwerbehinderte wie normale Arbeitnehmer behandeln. Dies gilt auch, wenn sie rentenrechtlich bevorzugt werden.
Sie dürfen einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht schlechter behandeln als Nichtbehinderte. Das gilt auch dann, wenn Behinderte aufgrund ihrer Behinderung Vorteile genießen. So entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.11.2015, AZR 938/13). Der Fall: In einem Sozialplan erhielten die vor 1952 geborenen Arbeitnehmer höchstens 40.000 Euro Abfindung. Der Grund: Sie konnten nach zwölf Monaten Arbeitslosigkeit eine vorzeitige Altersrente beantragen. Ein ebenfalls betroffener Schwerbehinderter erhielt lediglich eine Pauschale von 10.000 Euro und 1.000 Euro Zusatzbetrag. Denn er war wegen seiner Schwerbehinderung bereits ohne Wartezeit rentenberechtigt. Darin sah das BAG eine ungerechtfertigte Benachteiligung und einen Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz (AGG). Der Schwerbehinderte erhielt deshalb die vollen 40.000 Euro zugesprochen.
Fazit: Langsam fuchsen sich die Gerichte auf das AGG ein. Die Tendenz ist bisher nahezu durchweg arbeitgeberunfreundlich. Deshalb müssen Sie hier besonders pingelig sein.