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Informationspflicht: Arbeitgeber müssen vollständige Aktenlage liefern

Bei Einstellung sorgfältig unterrichten

Unvollständige Informationen für den Betriebsrat über vorgesehene personelle Einzelmaßnahmen sind ausgesprochen ärgerlich. Verursachen sie doch nur Nachfragen, Zeitverzögerungen und vorgeschriebene Fristen können auch nicht starten. Was hilft? – ordentliche und beschlussreife Vorlagen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Informationspflichten des Arbeitgebers an den Betriebsrat näher bestimmt. Der Arbeitgeber hat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung das Gremium zu unterrichten und dessen Zustimmung zu der beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme einzuholen. Laut BAG gehören zu den Informationspflichten Angaben zur Person; bei Einstellungen und Versetzungen, muss über den neuen Arbeitsplatz, Arbeitsort, den vorgesehenen Einsatzbereich und die Funktion berichtet werden.

Informationspflicht: Arbeitgeber müssen vollständige Aktenlage liefern

Erst wenn alle Daten vorliegen, läuft die Frist zur Stellungnahme des Rats an. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht eine Woche vor. Erst danach kann der Arbeitgeber die Zustimmung durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzen lassen.

Fazit

So lange der Betriebsrat über die geplante personelle Einzelmaßnahme nicht ordnungsgemäß unterrichtet ist, kann der Arbeitgeber auch keinen Zustimmungsersetzungsantrag beim Arbeitsgericht beantragen.

Urteil: BAG vom 9.4.2019, Az.: 1 ABR 25/17 und Urteil vom 12.6.2019, Az.: 1 ABR 39/17

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