Bessere Konditionen für Gewerkschafter sind zulässig
Gewerkschaftsmitglieder und unorganisierte Arbeitnehmer können in einem Tarifvertrag unterschiedlich Konditionen zugesprochen bekommen. Dies verstoße nicht gegen das Grundgesetz, entschied das BVerfG. Die höchsten deutschen Richter wiesen eine Verfassungsbeschwerde eines nicht organisierten Beschäftigten zurück, der sich durch die im Vertrag vereinbarte sogenannte Differenzierungsklausel benachteiligt fühlte. Der beanstandete Sozialtarifvertrag (Sozialplan) sieht unterschiedliche Bedingungen bei den Überbrückungs- und Abfindungsleistungen vor.
Das Grundgesetz, so die Richter, schütze die Freiheit, Vereinigungen fernzubleiben. Der mögliche Anreiz, wegen der unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern einer Gewerkschaft beizutreten, löse auch keinen Zwang zum Beitritt aus und sei deshalb verfassungsgemäß. Ohnehin sei die Gewerkschaft nur befugt, Abreden für ihre Mitglieder zu treffen.
Fazit: Gewerkschaften sind durch die Tarifautonomie nicht verpflichtet, alle Beschäftigte gleichermaßen in ihren Verträgen zu berücksichtigen.
BVerfG: Urteil vom 14.11.2018, Az.: 1 BvR 1278/16