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Arbeitgeber stellt Tastatur-Hygiene sicher

Betriebsrat kann Desk Sharing nicht verhindern

Desk Sharing hat in den Betrieben Konjunktur. Mehrere Mitarbeiter teilen sich einen Arbeitsplatz. Kein fest zugeordneter Schreibtisch, jeder Beschäftigte sucht sich einen freien Platz und meldet sich im System an. Spannende Frage: Kann der Betriebsrat bei dieser Arbeitsorganisation mitbestimmen oder sie gar verhindern?

Der Betriebsrat hat kein Vetorecht bei der Einführung von Desk Sharing Arbeitsplätzen. Das entschied jetzt klar das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 09.1.2018, Az.: 3 TaBVGa 6/17). Beim Desk Sharing teilen sich mehrere Mitarbeiter einen Arbeitsplatz. Kein fest zugeordneter Schreibtisch, jeder Beschäftigte sucht sich einen freien Platz und meldet sich im System an. Im konkreten Fall standen für 40 Beschäftigte 33 Schreibtische in der Teamzone bereit.

Der Betriebsrat führte Hygienaspekte für seine Ablehnung ins Feld. Schließlich nutzen verschiedene Mitarbeiter die Tastaturen und Computermäuse. Er verlor in zwei Instanzen. Die Gerichte stellten in beiden Instanzen fest, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht betroffen sind. Dadurch, dass sich die Arbeitnehmer die Tastaturen und Computermäuse auf den Arbeitsplätzen teilen, bestehe auch keine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.

Fazit: Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind nicht betroffen, wenn der Arbeitgeber ein Desk-Sharing-Konzept einführt.

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