Betriebsratsarbeit: Noch nicht angekommen im digitalen Zeitalter
Im verhandelten Fall ging es darum, ob es ausreicht, wenn alle Betriebsräte ihre Unterlagen vom Arbeitgeber oder vom Vorsitzenden in elektronischer Form erhalten oder ob auch der Zugriff auf Papierakten sicherzustellen ist.
Das LAG betont, dass alle Betriebsratsmitglieder jederzeit sämtliche Unterlagen des Betriebsrats einsehen können müssen. Gibt es eine ‚gemischte Variante‘, sowohl elektronisch als auch in Papier, sind beide zugänglich zu machen.
Zugang muss allen möglich sein
Dass bedeutet, dass alle Mitglieder des Betriebsrats sich jederzeit über die Betriebsratsarbeit informieren können und volles Einsichtsrecht in die Unterlagen haben. Ist dafür ein bestimmter Schlüsseltransponder nötig, muss jedes Mitglied diesen bekommen.
Fazit: Solange der Betriebsrat Unterlagen in Papierform vorhält, müssen seine Mitglieder auch in diese Einsicht nehmen können, selbst wenn diese Informationen auch elektronisch verfügbar sind.
Urteil: LAG Hessen vom 29.9.2019, Az.: 16 TaBV 67/19