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Gehalts-Anreizsystem verlieren in Coronakrise ihre Wirkung

Boni richtig nachjustieren

Ihre Personalabteilung hat gerade alle Hände voll zu tun: Den eigenen (Heim-)Arbeitstag organisieren und den für große Teile der Belegschaft, Corona-Maßnahmen entwerfen und kommunizieren, die Mitarbeiter kommunikativ bei der Stange halten, das Tagesgeschäft abarbeiten – und jetzt gilt es noch, sich (erneut) um die Gehaltsanreize für die Führungskräfte zu kümmern. Denn die sind in vielen Fällen längst Makulatur.

In den Personalabteilungen steht das Thema Bonusregelungen ganz oben auf der Agenda. Denn schon jetzt ist sicher: Die Planziele für das laufende Geschäftsjahr können in der überwältigenden Mehrzahl der Betriebe nicht geschafft werden. Nicht aus Unfähigkeit, sondern wegen höherer Gewalt. Dennoch sollen Boni ja als Anreiz wirken. Wie damit umgehen? FUCHSBRIEFE haben sich unter Personalern umgehört:

Gut dran ist grundsätzlich, wer noch keine Vereinbarung getroffen hat. Denn hier kann noch nachjustiert werden.

Quantitative Bonusziele nachjustieren

Der Ausfall des Bonus bzw. der Ausfall seiner Anreizwirkung kann durch eine Ist-Ziel-Anpassung, die Herabsetzung der „unteren Haltelinie“ sowie des Cap für den Max-Bonus verhindert werden. Hier muss jedes Unternehmen eine angemessene prozentuale Anpassung finden.

Ersatzweise können die quantitativen Ziele (Finanzziele für das Geschäftsjahr) durch (messbare) qualitative Ziele ersetzt werden.

Börsennotierte Gesellschaften dürfen nicht "einfach so" Änderungen vornehmen

Der Corporate Governance Kodex schließt in Deutschland bei börsennotierten Gesellschaften nachträgliche Zieländerungen im Bonussystem aus. Werden Ziele nachträglich dennoch angepasst, muss die Abweichung vom Kodex (im Geschäftsbericht) erklärt werden. Auf jeden Fall ist dann eine sorgfältige Vorbereitung auf die nächste HV, diesen Punkt betreffend, nötig.

Das schwierigste Feld: long term incentives. Denn es ist überhaupt nicht klar, ob es nach überstandener Coronakrise zu einer V-förmigen Erholung der Wirtschaft kommt. Oder, ob die Konjunktur am Boden bleibt. Maßnahme: Füße in diesem Jahr still halten.

Schwieriges Feld: Aktienoptionen

Bei gewährten Aktienoptionen kann die Ausübungshürde runtergesetzt werden. Dies wird aber eher nicht empfohlen. Es kann auch Teil der nächsten Bonusvereinbarung sein. Die Alternative: bereits begebene Optionstranchen durch solche mit anderen Konditionen ersetzen. Hier ergeben sich aber Fragen bzgl. der steuerlichen Behandlung sowie zur Wartefrist.

Fazit: Geschäftsführung/Vorstand sollten das Thema zügig angehen. Denn wenn die Geschäftsjahresziele jetzt schon unerreichbar sind, werden Führungskräfte auch nicht vollen Einsatz zeigen. Dann könnte das Geschäftsjahr erst recht „den Bach runtergehen“.

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