Bonus auch ohne Zielvereinbarung fällig
Hat ein leitender Mitarbeiter vertraglich einen Bonus vereinbart, muss der Arbeitgeber Schadensersatz leisten, wenn die konkrete Zielvereinbarung nicht zustande kommt. Das BAG hat einem „Head of Operations“ bei einem Luftfrachtunternehmen in Frankfurt am Main Schadensersatz in Höhe von 90% der Zusatzvergütung zugesprochen.
Das Gericht sah in den unzureichenden Bemühungen der Firma, zu einer Zielvereinbarung zu kommen, die Ursache für die unzureichende Umsetzung des Arbeitsvertrags.10% müsse sich allerdings auch der Arbeitnehmer als Mitverschulden anrechnen lassen, weil er nicht auf eine Zielvereinbarung gedrängt hätte.
Unterschied: Zielvorgabe und Zielvereinbarung
Dem leitenden Angestellten wurden per Urteil 14.175 Euro zugesprochen. Das BAG beschäftigte sich auch mit dem Unterschied zwischen Zielvorgaben und einer Zielvereinbarung. Zielvorgaben könne der Arbeitgeber einseitig festlegen, Zielvereinbarungen seien dagegen immer das Ergebnis von Gesprächen zwischen den Vertragsparteien.
Gerade weil eine Zielvereinbarung keine einseitige Anordnung der Arbeitgeberseite ist, sei dem Mitarbeiter auch zuzumuten, selbst die Initiative zu ergreifen, die Zielvereinbarung abzuschließen.
Fazit: Eine verabredete Bonusregelung im Arbeitsvertrag, die eine gesonderte Zielvereinbarung erfordert, die aber nicht zustande kommt, begründet Anspruch auf Schadensersatz.
Urteil: BAG vom 17.12.2020, Az.: 8 AZR 149/20
Das hätte aber in seinem Interesse gelegen, darum muss die Führungskraft auf einen Teil seines Bonus verzichten.