Der stärkere Wettbewerb um qualifiziertes Personal lässt mehr Unternehmen über Mitarbeiterbeteiligungen nachdenken. Diese sollen die Mitarbeiterbindung befördern. Doch Vorsicht – damit sind einige juristische Fallstricke verbunden.
Mitarbeiter werden Gläubiger des Unternehmens. Diese Form der Beteiligung ist erlaubnispflichtig. Es gilt der Anlegerschutz.
Mitarbeiter gehen gesellschaftsrechtliche Eigenkapitalbeteiligungen ein. Dazu gehören Belegschaftsaktien oder GmbH-Anteile. Diese sind nicht unbedingt auf Rückzahlung ausgerichtet und sehen die Verlustrisiko-Beteiligung vor. Daher gibt es keine Erlaubnispflicht.
Mitarbeiter beteiligen sich schuldrechtlich. Hier kann das Verlustrisiko eingeschränkt und so die Erlaubnispflicht vermieden werden. Etwa durch Vereinbarungen zur Mindest- oder Basisverzinsung. Die sollte unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens vereinbart werden, zur Deckelung oder zur Vermeidung eines negativen Zinssatzes bei jährlichen Verlusten.
Erforderlich ist, dass das unternehmerische Risiko klar zum Ausdruck gebracht wird. So entsteht durch die Verwendung der Klausel zum qualifizierten Rangrücktritt ein bankgeschäftstypisches Darlehen. Es enthält die unbedingte Rückzahlungsverpflichtung zur unternehmerischen Beteiligung mit eigenkapitalähnlicher Haftung. Interessant ist das für Unternehmen mit stillen Beteiligungen oder Genussrechtsprogramm für Mitarbeiter. Das Ziel:
die Mitarbeiter sollen bei einer Unternehmenskrise ihre Forderungen wie Zinszahlungen oder Rückzahlungen des Beteiligungskapitals nicht durchsetzen können.
bei Insolvenz müssen ihre Forderungen hinter die der anderen Gläubiger zurücktreten
Fazit: Passen Sie ggf. die Regelungen zum nächsten Beteiligungsangebot an. Weisen Sie unbedingt auf Verlustrisiken hin.
Hinweis: Schon bei Einwerbung der Anlage von unerfahrenen Anlegern müssen Sie auf das unternehmerischen Geschäftsrisiko hinweisen. Plakative Werbeaussagen („sichere, günstige, rentable Geldanlage“) können Haftungsfolgen haben.