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Personalabteilungen müssen sich vorbereiten

Datenschutz für Bewerber

Ab 25. Mai gilt die neue Datenschutzverordnung. Sie fordert auch bei der Rekrutierung von Personal eine Anpassung der Vorgehensweise. Dazu gehören zusätzliche Informationen an die Bewerber.

Sie müssen die Bearbeitung von Bewerbungen den neuen Datenschutzbestimmungen anpassen. Die neuen Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) treten gleichzeitig mit dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) am 25. Mai in Kraft (FB 11.9.2017). Die neuen Formalien sind nach Angaben des Verbandes deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VDAA) allerdings nicht sehr umfangreich.

Beim Eingang von Bewerbungsunterlagen müssen Sie Bewerber über die Art der Datenerhebung informieren. Dazu gehören: Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Zweck und Dauer der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten, Hinweise auf das Auskunftsrecht und das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Datenverarbeitung jederzeit zu widerrufen.

Bei Ablehnungen Löschen der Daten

Lehnen Sie einen Bewerber ab, müssen Sie dessen Daten löschen. Allerdings nicht sofort: Arbeitsrechtler halten eine Speicherung von bis zu sechs Monaten nach Besetzung der Stelle für zulässig.

Fazit: Halten Sie sich an die Vorgaben, müssen Sie keine juristischen Auseinandersetzungen wegen des Datenschutz befürchten.

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