Der Mindeststundenlohn lässt sich an Bedingungen knüpfen
Der Mindestlohn muss nicht zwingend der vereinbarte Stundenlohn sein. Auch fest vereinbarte Treueprämien und Schichtzulagen können zu ihm beitragen. Dies hat jedenfalls das Bundesarbeitsgericht für die fleischverarbeitende Industrie entschieden (Urteil vom 22.03.2017, Az. 5 AZR 424/16).
In dem Fall wurde eine Treueprämie von 0,50 Euro je Stunde und eine Schichtzulage von 0,10 Euro gezahlt. Die Bedingung für die monatlich gezahlte Treueprämie: Ein Monat ohne unentschuldigtes Fehlen (bspw. für nicht belegbare Krankheiten). Bei schuldhaftem Fehlen wird ja die Arbeitsleistung nicht in vollem Umfang erbracht, so dass dann auch der Mindestlohn entsprechend gekürzt werden kann.
Fazit: Die Einbeziehung von (bedingten) Zulagen in die Mindestlohnberechnung gibt Ihnen ein wenig Spielraum. Schaffen Sie damit kleine Anreize, um die Arbeitsdisziplin zu erhöhen.