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Signing Bonus für Top-Kraft aus der Schweiz

Deutscher Fiskus darf Anwerbebonus von Arbeitnehmern im Ausland besteuern

Der deutsche Arbeitsmarkt ist ziemlich leergefegt. Erst recht im Segment der Spitzenkräfte. Wer diese im Ausland mit einem Sonderbonus anwirbt, sollte auf dessen Besteuerung achten.

Werben Sie Top-Kräfte im Ausland an, beachten Sie die Besteuerung des Anwerbe-Bonus. Die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz stehen jedenfalls einer Besteuerung eines sog. „Signing Bonus" nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung noch im Ausland ansässig ist und lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt.

Der BFH sprach jetzt dem deutschen Fiskus das Besteuerungsrecht für einen „Signing Bonus" zu. Ein in der Schweiz wohnhafter Wissenschaftler wurde mit einer solchen Einmalzahlung von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber erfolgreich dazu bewegt, eine Tätigkeit in Deutschland aufzunehmen. Bei dem sog. Signing Bonus handelte es sich um eine bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses fällige Einmalzahlung in Höhe von 200.000 Euro. Sie wurde dem im Ausland ansässigen Arbeitnehmer für die künftig in Deutschland auszuübende Tätigkeit vorab gewährt.

Fazit:

Das Urteil verteuert die Abwerbung unter Umständen deutlich.

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