Doppelanspruch entfällt
So schließen Sie den Urlaubs-Missbrauch aus.
Ein Arbeitnehmer kann gesetzlichen oder tariflichen Urlaub nicht doppelt beanspruchen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16. 12. 2014, Az. 9 AZR 295/13). Im konkreten Fall bestand der Arbeitnehmer nach einem Jobwechsel bei seinem neuen Arbeitgeber auf der Auszahlung seines Urlaubsanspruchs. Die Beklagte wies den Anspruch zurück mit der Begründung: Der frühere Arbeitgeber, bei dem der Kläger bis April des laufenden Jahres gearbeitet hatte, hätte den Anspruch bereits erfüllt. Das Urteil schließt eine Missbrauchslücke, die „clevere“ Arbeitnehmer ausnutzten. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt von seinem Urlaubsanspruch von 15 Tagen beim alten Arbeitgeber zehn Tage und lässt sich fünf Tage auszahlen. Gegenüber dem neuen Arbeitgeber behauptetet er dann, nur zehn Tage Urlaub genommen zu haben, sodass ihm noch 20 Tage zustünden. Bei dem Trick hilft ihm der arbeitsrechtliche Grundsatz, dass der Urlaubsanspruch an der Person und am Jahr hängt, nicht aber am Unternehmen. Das Bundesarbeitsgericht bestimmt nun, dass der Nachweis über nicht erfüllte Urlaubsansprüche aus einer früheren Arbeitsstelle vom Arbeitnehmer zu erbringen ist. Ohne Nachweis kein Geld. Allerdings ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Nachweis nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auch auszuhändigen.
Fazit: Das Urteil schafft Rechtsicherheit. Vergessen Sie nicht, von neuen Mitarbeitern den Nachweis des Urlaubsanspruchs einzufordern.