Dreijährige Kündigungsfrist unwirksam
Eine Kündigungsfrist von drei Jahren ist unzumutbar. Sie schränkt die berufliche Bewegungsfreiheit eines Arbeitnehmers in der Regel zu stark ein. Das stellte jetzt das höchste deutsche Arbeitsgericht in Erfurt fest (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2017, Az. 6 AZR 158/16).
Der Nachteil für den Arbeitnehmer lässt sich auch nicht durch eine vereinbarte Gehaltserhöhung ausgleichen. Im konkreten Fall ging es um einen Speditionskaufmann, der eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag unterschrieb, mit der sich die Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende verlängerte.
Kündigung ohne Beachtung der Frist
Gleichzeitig zahlte der Spediteur in Sachsen ein höheres Monatsgehalt von 2.400 Euro. Ab einem monatlichen Reinerlös von 20.000 Euro stieg dieses auf 2.800 Euro an. Zuvor lag die Vergütung bei 1.400 Euro brutto für eine 45-Stunden-Woche. Dennoch durfte der Speditionskaufmann das Arbeitsverhältnis kündigen, ohne die Frist beachten zu müssen.
Beachten Sie: Es gibt keine generellen Obergrenzen für arbeitsvertragliche Kündigungsfristen. Aber einen Anhaltspunkt in § 622 BGB Absatz 2. Dort ist vorgesehen, dass beispielsweise nach 20 Jahren Vertragsdauer sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer nur mit einer Frist von sieben Monaten zum Monatsende kündigen kann (vgl. Tabelle). Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber nach Dauer des Arbeitsverhältnisses* |
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*Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Quelle: § 622 BGB; es sei denn, es gibt keine anderslautenden tarifvetraglichen Vereinbarungen |
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nach 2 Jahren |
1 Monat zum Ende eines Kalendermonats |
nach 5 Jahren |
2 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
nach 8 Jahren |
3 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
nach 10 Jahren |
4 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
nach 12 Jahren |
5 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
nach 15 Jahren |
6 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
nach 20 Jahren |
7 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Fazit: Sie können durchaus eine längere Kündigungsfrist als die üblichen ein bis drei Monate vereinbaren. Über sechs, nach einigen Jahren Betriebszugehörigkeit zwölf Monate sollten Sie aber nicht hinausgehen.