E-Mail als Kündigung anerkannt
Hüten Sie sich vor unüberlegten E-Mails! Selbst eine „hingeworfene" Kündigung wird vor Gericht als rechtskräftig angesehen. Im konkreten Fall stellte sich damit ein Arbeitnehmer selbst das Bein. Nachdem er gekündigt hatte, galt für ihn ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot. Dafür sollte der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von 50% des bisherigen Gehalts zahlen. Doch der Arbeitgeber war säumig.
Der Arbeitnehmer forderte nach Ausbleiben der Zahlung nach einem Monat sein Geld. Als der Arbeitgeber nicht reagierte, schickte er ihm eine E-Mail: „Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle."
Fristlose Kündigung
Diese „Trotz-E-Mail" wertete das BAG als fristlose Kündigung des Vertrages (Urteil vom 31.1.2018, Az. 10 AZR 392/17). Laut BAG ist die Nichtzahlung der Karenzentschädigung die Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt. Deshalb gilt der Anspruch auch wiederum nur bis zur Erklärung des Rücktritts vom Vertrag am 8.3.2016 durch den Arbeitnehmer.
Fazit: Auch subjektiv nicht ernst gemeinte E-Mails haben im Außenverhältnis durchaus Rechtswirkung.