Eingliederungsmanagement: Regeln exakt einhalten
Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) sind genaue Regeln zu beachten. BEM greift immer dann, wenn der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung durchsetzen will.
Ein Arbeitgeber scheiterte vor Gericht an den Formalien. Das Landesarbeitsgericht Hessen hob die Kündigung einer Firmen-Mitarbeiterin auf, weil das mit der Einladung zum BEM-Gespräch verschickte Informationsblatt nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Das LAG präzisiert in diesem Zusammenhang den Umfang der Informationspflichten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss in der Einladung zum BEM darauf hinweisen, dass die Rehabilitationsträger von ihm hinzugezogen werden. Denn evtl. kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht.
Fazit: Sind die Informationen, die der Mitarbeiter zum BEM erhält, unzureichend oder unvollständig, ist eine krankheitsbedingte Kündigung unwirksam.
Urteil: vom 13.8.2018, Az.: 16 Sa 1466/17
Hinweis: Prüfen Sie die im Betrieb benutzten Muster oder Standardschreiben für BEM noch einmal.