Einmal unbefristet, immer unbefristet
Nach der Probezeit dürfen Sie ein unbefristetes nicht mehr in eine befristetes Arbeitsverhältnis umwandeln. Dies gilt auch für besonders anspruchsvolle und spezielle Aufgabenbereiche. Auch schriftliche nachträgliche Befristungsvereinbarungen sind nichtig, entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 30. 6. 2017, Az. 4 Sa 939/16).
Der Leiter der Mechanischen Fertigung hatte einen Arbeitsvertrag mit sechsmonatiger Probezeit. Bei erfolgreichem Verlauf sollte es danach ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geben. Stattdessen legte der Arbeitgeber einen Anschlussvertrag nach der Probezeit mit einer Befristung vor. Den unterschrieb der Arbeitnehmer. Er klagte dann aber gegen die zum Ablauf der Befristung erfolgte Kündigung wegen mangelnder Beschäftigungsmöglichkeit.
Anschlussvertrag von vornherein nichtig
Dieser Anschlussvertag war laut Gericht von Anfang an nichtig. Denn eine Befristung nach der Probezeit mache keinen Sinn – weil der Arbeitgeber ja die Fähigkeiten des Mitarbeiters erprobt habe und kenne. Korrekt gewesen wäre die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Fazit: Wenn nicht absehbar ist, ob nach der Probezeit eine unbefristete Beschäftigungsmöglichkeit gegeben ist, schließen Sie von vornherein einen befristeten, länger als die übliche Probezeit dauernden Arbeitsvertrag.