Entgeltfortzahlung: Neues Urteil schränkt Ansprüche ein
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auf maximal sechs Wochen begrenzt. Ist dieser Zeitraum durch eine erste Erkrankung ausgeschöpft, gibt es keinen weiteren Anspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG. Tritt während der Krankheit eine neue Erkrankung auf, die sich zeitlich direkt anschließt, entsteht kein neuer Anspruch. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste Erkrankung bereits beendet war, bevor eine neue Arbeitsunfähigkeit eintrat. Das hat das Landesarbeitsgericht Thüringen entschieden.
Der Fall: Ein Monteur reichte eine Krankschreibung wegen Knieverletzung und dann wegen Rückenschmerzen ein. Nach sechs Wochen verweigerte der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung.
Der Arbeitgeber handelte korrekt, so das LAG bestätigte. Liegen zwischen den Krankheitsphasen nur wenige Stunden oder schließen sie direkt aneinander an, ist der Beweiswert der AU erschüttert.
Fazit: Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer darlegt und beweist, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war.
Urteil: LAG Thüringen vom 16.12.2025, Az.: 5 Sa 154/23