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Vorsicht bei „doppelter Beschäftigung“

Entsendung von Personal nach China

Bei Entsendungen von Personal nach China müssen Sie eindeutig festlegen, welches Unternehmen das Arbeitsverhältnis mit dem ausländischen Arbeitnehmer begründet. Andernfalls wird es heikel. FUCHSBRIEFE erklären, worauf Sie konkret achten müssen.

Wenn Mitarbeiter in die Tochtergesellschaft oder Joint Ventures in China versetzt werden, muss eine Arbeitserlaubnis vorhanden sein. Ausländische Staatsangehörige, die in China arbeiten, brauchen eine Arbeitserlaubnis und müssen einen Arbeitsvertrag mit einem lokalen Unternehmen unterzeichnen. Das besagt das „Regulations on the Administration of Foreigners’ Employment in China“. Verwaltet wird das Ganze in den EU-Muttergesellschaften. Aber trotz chinesischer Arbeitserlaubnis kann es bei dem „doppelten Beschäftigungsverhältnisses“ heikel werden.

Szenario

Ein ausländischer Staatsbürger hat einen Arbeitsvertrag mit einem internationalen Konzern und wird dann zur Tochtergesellschaft entsandt - nach Shanghai, dann nach Chongqing. Beide Töchter holen nacheinander eine Arbeitserlaubnis ein; die Shanghaier Tochter schließt den Arbeitsvertrag. Das kann zur Klage gegen die Chongqing-Tochter führen. Das örtliche Gericht könnte dann monieren, dass der Ausländer zu unterschiedlichen Zeiten ein Arbeitsverhältnis mit beiden Tochtergesellschaften hatte.

Verpflichtungen

Für EU-Unternehmen, die in China investieren, gilt auch: Ist ein Arbeitsverhältnis zwischen entsandtem Arbeitnehmer und Tochter bzw. Joint Venture anerkannt, müssen die Unternehmen alle Verpflichtungen erfüllen. Dazu zählen etwa Zahlung rückwirkender Sozialversicherungsbeiträge, Entschädigung bei Beendigung eines Arbeitsvertrags und sogar Strafen für unrechtmäßiges Beenden des Arbeitsvertrags. Auch Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen hat Konsequenzen.

To-Dos für Unternehmen

Legen Sie bei Entsendevereinbarungen und Arbeitsverträgen eindeutig fest, welches Unternehmen das Arbeitsverhältnis mit dem ausländischen Arbeitnehmer begründet. Dies rät Liu Yufang von der Beijing Jotai Law Firm. Wenn der Arbeitnehmer in China keinen Arbeitsvertrag abschließen soll, wird empfohlen in der Entsendevereinbarung gegenseitige Absichten zu schildern. Hier sollte festgehalten werden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der EU-Muttergesellschaft geschlossen werden soll. Bei begrenztem Aufenthalt in China ist ein Geschäftsvisum anstelle einer Beschäftigungserlaubnis ratsam.

Fazit: Das Entsenderecht nach China ist tricky. Wir raten bei allen Fragen rund um Gründung und Entsendung zu Kanzleien mit deutschen und chinesischen Juristen. Fragen Sie auch Ihre IHK nach Experten, die in der Lage sind, chinesische Rechtstexte eindeutig zu interpretieren.

„Regulations on the Administration of Foreigners’ Employment in China“
https://english.www.gov.cn/services/work_in_china/2018/08/02/content_281476245886934.htm


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