Entsendungen von Mitarbeitern in die EU
Die Entsendung von Mitarbeitern in der EU wird leichter. Kern der neuen Bestimmungen im Entsendegesetz ist die weitgehende Gleichstellung von Nicht-EU-Bürgern mit EU-Bürgern.
Die Entsendung von Mitarbeitern in der EU wird leichter. Dies betrifft künftig auch Mitarbeiter aus Nicht-EU-Ländern. Kern der neuen Bestimmungen im Entsendegesetz ist die weitgehende Gleichstellung von Nicht-EU-Bürgern mit EU-Bürgern. Folge: Wer in einem EU-Mitgliedsland arbeiten darf, der darf dies künftig auch ohne größere Formalitäten in anderen Ländern. Voraussetzungen für den Mitarbeiter aus einem Nicht-EU-Land: Die Arbeitsplatz findet sich innerhalb des Unternehmens und es gibt eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis in einem EU-Land. Als neues Instrument dient in der Praxis die ICT-Karte (Intra-Corporate-Transfer-Karte) für Entsendungen. Sie wird in einem EU-Land ausgestellt, gilt aber auch für jedes andere Land – mit Ausnahme der drei Nichtteilnehmer Dänemark, Irland und (schon vor dem Brexit) Großbritannien. Bei Entsendungen bis zu 90 Tagen Einsatzdauer genügt eine einfache Anzeige (in Deutschland beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Wer dann eine ICT-Karte vorweist, kann dann sofort arbeiten. Ist die Entsendung für länger als 90 Tage geplant, muss eine ICT-Karte im neuen Einsatzland beantragt werden.
Fazit: Die Praxis wird zeigen, wie das Instrument bürokratisch funktioniert. Auf dem Papier ist es eine Erleichterung.