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Teilzeitarbeit: Betriebsrat nicht nötig bei geringer Arbeitszeiterhöhung

Erhöhung der Arbeitszeit ohne Betriebsrat

Der Betriebsrat muss nicht bei jeder Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten einbezogen werden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, wann eine Aufstockung der Arbeitszeit erheblich ist.
Unternehmen können die Arbeitszeit von Teilzeitkräften auch ohne Beteiligung des Betriebsrates erhöhen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden. Relevant ist, dass die Erhöhung der Arbeitszeit nicht erheblich ist. 

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine nicht unerhebliche Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten eine Einstellung (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Einer solchen Entscheidung muss der Betriebsrat zustimmen.  

Zwei Voraussetzungen

Relevant ist die Grenze von zehn Wochenarbeitsstunden. Erhöht das Unternehmen die Arbeitszeit um weniger als diese 10 Stunden pro Woche (im verhandelten Fall waren es 4 Stunden), dann gilt das noch nicht als erhebliche Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit. Der Betriebsrat ist dann nicht zu beteiligen. Zudem muss die Erhöhung der Arbeitszeit die Dauer von einem Monat übersteigen.  

Fazit: Das Urteil schafft Klarheit, wann der Betriebsrat bei der Erhöhung von Arbeitszeiten zu beteiligen ist. Das gibt Unternehmen Rechtssicherheit und gewährt die nötige Flexibilität für Anpassungen. 

Urteil: LAG Hamm vom 18.11.2024, Az.: 12 TaBV 14/24

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