EuGH will Ansprüche ausweiten
Arbeitgeber müssen sich auf eine Verschärfung des Rechts auf Urlaubsanspruch einstellen. Schon jetzt gilt seit einem Urteil des EuGH vom November 2017 (Urteil vom 29.11.17, Az.: C-214/16): Ein Arbeitnehmer muss nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt übertragen und ansammeln können, wenn der Arbeitgeber ihn nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben.
Künftig müssen Arbeitnehmer nicht mal aufgrund betrieblicher Belange verhindert gewesen sein, ihren Urlaub zu nehmen. Die Folgen: Arbeitgeber müssen dann zurückverfolgen, ob – etwa beim Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen – Ansprüche offen sind. Dann muss die Firma den Arbeitnehmer daran erinnern. Falls sie das nicht tut, muss sie ggf. die Ansprüche entgelten. Und: Sollten Urlaubsanträge ausbleiben, müssten Arbeitnehmer ggf. genötigt werden, ihren Urlaub zu nehmen, damit sich keine Ansprüche aufsummieren.
Am Ende wird es darauf ankommen nachzuweisen, alles getan zu haben, dem Arbeitnehmer den Urlaub zu ermöglichen. Vielleicht müssen Arbeitsverträge angepasst werden, die dann vorsehen, dass Urlaubsanträge bis zu bestimmten Terminen verpflichtend gestellt werden müssen.
Fazit:
Hier droht eine Rechtslage, die den Betrieben wieder deutlich mehr Bürokratie aufbürdet.
Hinweis:
Der EuGH-Generalanwalt hat sich bereits für die Regelung ausgesprochen. Daher ist es wahrscheinlich, dass sie kommt. Denn der EuGH folgt in der Regel dem Generalanwalt.