Extras für Gewerkschafter
Sonderleistungen für Gewerkschaftsmitglieder sind im Rahmen von Tarifverträgen nicht zu beanstanden. Hier greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.
Sonderleistungen des Arbeitgebers nur an Gewerkschaftsmitglieder verstoßen nicht gegen das arbeitsrechtliche Gleichheitsgebot. Dies gilt für entsprechende tarifvertragliche Vereinbarungen, entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 21. Mai 2014, Az. 4 AZR 50/13, 4 AZR 120/13 u. a.).