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Finanzgericht urteilt zur Abzugsfähigkeit von Kosten bei Betriebs-Feiern

Fachdebatte auch bei Beach-Party möglich

Die Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende können steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben sein. Dabei ist der Meinungsaustausch der Gäste wichtig. Ein vorzügliches Ambiente ist steuerlich betrachtet irrelevant.

Die Aufwendungen für eine Veranstaltung zum 25-Jährigen Jubiläum einer GmbH bzw. eines Ver
eins sind größtenteils abzugsfähige Betriebsausgaben. Das hat das Finanzgericht Münster (FG) entschieden (Urteil vom 9.11.201, Az. 13 K 3518/15 K). Es hat damit das ablehnende Votum des Finanzamts korrigiert.

Der Fall

Der Fall: Eine Jubiläumsfeier begann freitags um 10 Uhr mit der Vorstandssitzung eines Vereins. Daran schlossen sich nachmittags die Mitgliederversammlung und abends eine Beach-Party an. Am Samstag fanden zunächst eine Jubiläumsveranstaltung mit Vorträgen und ein Jubiläumsmarkt mit Gewinnspiel und ab 16 Uhr eine Schifffahrt auf dem Rhein mit Dinner-Buffet statt. Die Veranstaltung endete am Sonntag mit einem JazzBrunch. Die etwa 450 Teilnehmer setzten sich überwiegend aus Vereinsmitgliedern, externen Geschäftspartnern sowie elf Arbeitnehmern zusammen.

Die Kosten von rd. 240.000 Euro teilten sich die beiden Kläger und machten sie als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt hielt Aufwendungen von 140.000 Euro für nicht abziehbare Geschenke bzw. nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen. Die beiden Kläger waren der Ansicht, dass die Veranstaltung keinen Geschenkecharakter hatte, weil der Meinungsaustausch der Gäste im Vordergrund stand.

Konkrete Gegenleistung ist erbracht

Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht. Die Gäste hätten für die erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen durch Anwesenheit und fachlichen Austausch erbracht. Demgegenüber hätte das Rahmenprogramm eine untergeordnete Bedeutung gehabt.

Die Bewirtungskosten von 70% und Kosten soweit sie auf eigene Arbeitnehmer entfallen sind in vollem Umfang abzugsfähig. Insgesamt mussten beide Kläger nur rd. 40.000 Euro als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben selbst tragen. Eine Revision beim Bundesfinanzhof ließ das FG nicht zu. Noch gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde.

Fazit: Mit diesem Urteil haben die Finanzämter künftig schlechte Karten, Jubiläumsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

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