Freizeitausgleich für Ratssitzung
Für eine Betriebsratstätigkeit während der Freizeit kann der Arbeitnehmer Freizeitausgleich beanspruchen. Die Freistellung von der Nachtschicht gilt vor Gericht nicht als adäquater Ausgleich.
Der Fall: Ein Betriebsratsmitglied ist in vollkontinuierlicher Wechselschicht beschäftigt. Häufig finden am ersten Tag der Freiwoche Betriebsratssitzungen statt. Dafür stellt der Arbeitgeber ihn in der vorhergehenden Nachtschicht für acht Stunden von der Arbeitsleistung frei und zahlt die Vergütung weiter.
Vorherige Freistellung reicht nicht
Dennoch verlangte der Arbeitnehmer für die Zeit der Betriebsratssitzungen eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto. Denn er nehme ja außerhalb seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahr. Er bekam vor dem Bundesarbeitsgericht Recht mit seiner Auffassung.
Fazit
Für während der Freizeit geleistete Betriebsratstätigkeit besteht immer ein Anspruch auf Freizeitausgleich.
Urteil vom 15.5.2019, Az.: 7 AZR 396/17