Geht es der Firma schlecht, gib es weniger Weihnachtsgeld
Wichtig, wenn es der Firma einmal schlecht(er) geht .... Dann kann das Weihnachtsgeld zumindest teilweise entfallen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte, dass es letztlich keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine bestimmte Höhe beim Weihnachtsgeld gibt. Die endgültige Summe einer Sondergratifikation bestimmt allein der Arbeitgeber. Immer vorausgesetzt,
der Betrieb unterliegt keiner tariflichen Bindung.
Neun von zehn Tarifbeschäftigten in Deutschland erhalten dieses Geld. Im Durchschnitt stattliche 2.583 Euro brutto. Laut Arbeitsvertrag stand einer Arbeitnehmerin jährlich ein Weihnachtsgeld zu, das ausdrücklich als freiwillige Leistung deklariert war. Es konnte vom Arbeitgeber zu Recht gestrichen werden.
Fazit:
Geht es der Firma schlecht, ist die Kürzung eines
im Arbeitsvertrag vereinbarten Weihnachtsgelds
sehr wohl zulässig.
§ Urteil vom 23.8.2017, Az.: 10 AZR 376/16