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Bei einseitig besetzten Belegschaften

Gericht erlaubt Diskriminierung in Stellenanzeige

Eine nur an Frauen gerichtete Stellenanzeige kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Männlicher Mitbewerber hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung.

Ein Stellengesuch mit der provokanten Überschrift „Frauen an die Macht" ist erlaubt. Ein Kölner Autohaus suchte so gezielt eine weibliche Angestellte. Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese Stellenanzeige genehmigt. Sie verstößt nicht gegen das AGG (Urteil des LAG Köln vom 18.05.2017 - 7 Sa 913/16). Der Klage eines männlichen Mitbewerbers auf Entschädigung wegen Diskriminierung folgten die Richter nicht.

Die Bevorzugung war aber nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Begründung: Das Autohaus beschäftigte in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich nur Männer. Im Interesse der weiblichen Kundschaft und in Absprache mit dem Betriebsrat sollte damit Schluss sein.

Fazit: Immer dann, wenn ein Betrieb nur Männer beschäftigt und dies durch die Einstellung von Frauen geändert werden soll (oder umgekehrt), ist eine gezielte und ausschließliche Ansprache mit dem Sinn und Zweck des AGG vereinbar.

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