Gleich ist nicht gleich
Sie können längere Urlaubszeiten (oder auch höhere Zulagen) aufgrund der Betriebszugehörigkeit vereinbaren. Dies ist nach jüngsten Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 21.10. 2014, Az. 9 ASZR 956/12) gestattet. Längere Urlaubszeiten aufgrund des Lebensalters sind dagegen untersagt.
Sie dürfen auch mehr zahlen, wenn eine entsprechende Fachkraft schwer zu finden ist oder Sie besonders auf einen Leistungsträger angewiesen sind (LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.8.2010, Az. 15 Sa 668710).
Mehrleistungen einzelner Mitarbeiter dürfen Sie auch honorieren. Unproblematisch ist dies, wenn Sie ein entsprechendes, erforderlichenfalls mit Ihrem Betriebsrat vereinbartes, Bewertungssystem haben.
Fazit: Der Arbeitgeber kann nicht schalten und walten wie er will. Dennoch bietet das Arbeitsrecht einige Möglichkeiten zur differenzierten Entlohnung.