Vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns am 1. Januar müssen Sie handeln. Denn er gilt auch für 450-Euro-Arbeitsverhältnisse. Deshalb müssen Sie prüfen, welche Arbeitszeit vereinbart worden ist.
Mehr als knapp 53 Stunden pro Monat darf ein Minijobber nicht arbeiten. Nur dann kommt er auf einen Stundenlohn von 8,50 Euro. Bisher konnte der Stundenlohn bei längerer Arbeitszeit deutlich darunter liegen.
Halten Sie die Mindestlohn-Grenze nicht ein, verstoßen Sie nicht nur gegen das Gesetz und riskieren Bußgelder oder Haftstrafen. Ihr Mitarbeiter rutscht auch automatisch in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis – der Vorteil der Pauschalabgaben geht damit verloren. Deshalb müssen die Arbeitsverträge entsprechend umgestellt werden.
Prüfen Sie, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nicht letztlich günstiger für Sie ist. Denn bei über 450 Euro Verdienst entfallen die Pauschalsteuer von 2% + Kirchensteuer + Solidaritätsbeitrag. Arbeitnehmer unter 950 Euro Monatseinkommen zahlen keine Steuern. Gleichzeitig ist Ihr Mitarbeiter krankenversichert – das ist er bei Minijobs unter 450 Euro trotz Abführung an die Gesetzliche Krankenversicherung nicht.
Hinweis: Beachten Sie, dass der Auftraggeber auch für Subunternehmen haftet, wenn diese den Mindestlohn nicht einhalten. Stellen Sie das vertraglich gegenüber ihren Zulieferern sicher.
Fazit: Der einstmals günstige Minijob wurde ohnehin in den vergangenen Jahren immer teurer. Mit Blick auf den Mindestlohn sollten Sie die Arbeitsverträge neu prüfen.