Hire und Fire geht nicht beim Datenschutzbeauftragten
Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern müssen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Mit dem sollte der Arbeitgeber „behutsam“ umgehen. Eine Kündigung ist nur außerordentlich und aus wichtigem Grund möglich. Umstrukturierungsmaßnahmen im Betrieb zählen jedenfalls nicht dazu, wie jetzt das BAG feststellt.
Die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung der Beauftragten, wegen Umstrukturierung des Betriebs, war deshalb nichtig. Die Teamleiterin Recht eines Unternehmens in Nürnberg übernahm zusätzlich die Aufgaben als Datenschutzbeauftragte. Bereits nach sieben Monaten erhielt die Mitarbeiterin die Kündigung. Der Arbeitgeber begründete das mit einer Umstrukturierungsmaßnahme im Betrieb, die zur Auslagerung ihrer Aufgaben einschließlich des Datenschutzes führte.
Sonderkündigungsschutz ist anzuwenden
Die Juristin sah darin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), weil ihr als Beauftragte für den Datenschutz ein Sonderkündigungsschutz zustehe. Im BDSH heißt es Artikel 38, Absatz 3, Satz 2, dass der Datenschutzbeauftragte „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt“ werden darf.
Der Arbeitgeber hielt diese nationale Regelung hingegen für nichtig, weil sie gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoße. Das BAG nahm deshalb den Umweg über den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser entschied, dass der im nationalen BDSG verankerte besondere Kündigungsschutz mit dem Recht der EU vereinbar ist.
Betriebsbedingte Kündigung bleibt erfolglos
Die bindende EuGH-Entscheidung setzte das BAG nun um und erklärte die betriebsbedingte Kündigung für nichtig: Die Mitarbeiterin sei nur außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, weil sie die bestellte Datenschutzbeauftragte des Unternehmens war. Die vom Arbeitgeber vorgebrachten Argumente zur Umstrukturierung erfüllten diesen Anspruch nicht.
Fazit: Unternehmen sind ab 20 Mitarbeitern verpflichtet, einen internen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Der genießt einen Sonderkündigungsschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Urteil: BAG vom 25.8.2022, Az.: 2 AZR 225/20