Hohe Hürden für Kündigung bei Verdacht auf Diebstahl
Eine Verdachtskündigung ist unwirksam – ist die Indizienlage auch noch so erdrückend. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm musste im Falle einer Sparkassenmitarbeiterin klären: Wie kommen Babynahrung und Waschpulver in einen Geldkoffer, in dem eigentliche 115.000 Euro sein sollten? Dennoch: Die Mitarbeiterin klagte beim LAG Hamm (Az. 17 Sa 1540/16) mit Erfolg gegen ihre Entlassung.
Die Mitarbeiterin der Sparkasse Herne hatte 115.000 Euro bei der Bundesbank angefordert. Die 50-Euro-Scheine erreichten die Sparkasse in einem verplombten Geldkoffer. Diesen nahm die Mitarbeiterin im Kassenbereich entgegen.
Verdachtskündigung nach polizeilichen Ermittlungen
Das Problem des Arbeitgebers: Der Arbeitsbereich der Kassiererin war nur teilweise einsehbar. Die Frau öffnete den Koffer alleine, unter Missachtung des Vier-Augen-Prinzips. Und siehe da: Das Geld war weg. Mindestens zwanzig Minuten war die Mitarbeiterin alleine mit dem Geldkoffer.
Dennoch reichten die Verdachtsmomente dem LAG Hamm für die Kündigung nicht aus. Die Täterschaft anderer Personen sei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Außerdem war die Betroffene vor der Kündigung nicht angehört und mit dem Verdacht konfrontiert worden. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist nicht möglich.
Fazit: Eine Verdachtskündigung ist zwar (theoretisch) möglich, aber die Hürden sind sehr hoch und der Arbeitgeber muss sehr sorgfältig vorgehen.