Ein Schreibfehler in einem Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber zwar peinlich, kann aber passieren, ohne dass es gravierende Folgen hat. Eine Produkt-Managerin erhielt einen Aufhebungsvertrag, in dem der Betrieb Stunden mit Tagen verwechselte. Dieser Irrtum hätte ihr 62.000 Euro in die Kasse gespült (Resturlaub). Die Tatsache, dass dem Arbeitgeber dieser Fehler nicht auffiel, führt nicht zu einem Zahlungsanspruch der Managerin, urteilte das Landesarbeitsgericht. Als vereinbart gilt nur das, was beide Parteien offensichtlich gewollt haben.
Urteil:
LAG Rheinland-Pfalz vom 22. 11. 2018, Az.: 5 Sa 173/18