Informationspflichten nicht eingehalten, dann keine wirksame Kündigung
Wenn viele Menschen aus einem Betrieb entlassen werden (z. B. bei fünf Kündigungen in einem Betrieb mit 21 bis 59 Beschäftigten), gelten besondere Anforderungen für die Entlassungen. Arbeitgeber müssen sich bei geplanten Massenentlassungen an diese Regeln exakt halten, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied.
Eine zu frühe, verspätete oder fehlerhafte Anzeige führt zwingend zur Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen. Selbst kleine Fehler im Anzeigeverfahren (§§ 17 ff. KSchG) gegenüber dem Arbeitsamt, bringen Massenentlassungen zu Fall. So die klare Entscheidung des BAG nach Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Der Sechste Senat