Kein Annahmeverzugslohn bei Scheinbewerbungen
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Arbeitgeberrechte im Streit um Annahmeverzugslohn gestärkt. Das LAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Annahmeverzugslohn erhält, wenn er zwar formal Bewerbungen verschickt, diese aber inhaltlich erkennbar nicht ernst gemeint sind (sogenannte Scheinbewerbungen).
Annahmeverzugslohn nur bei ernsthaftem Bemühen
In dem Fall hatte ein Berufskraftfahrer erfolgreich Kündigungsschutzklage eingereicht, sein unbefristetes Arbeitsverhältnis blieb bestehen. Für den Zeitraum zwischen Kündigungszugang und Weiterbeschäftigung beantragte er Annahmeverzugslohn. Der Arbeitgeber bezog sich auf seine Pflicht zur Schadensminderung (§ 11 Nr. 2 KSchG) und forderte Nachweise seiner Bemühungen um eine neue Stelle. Der Arbeitnehmer legte Nachweise über 65 Bewerbungen vor – jedoch ohne Rückmeldungen in 62 Fällen.
Das LAG sah es als erwiesen an, dass der Arbeitnehmer Scheinbewerbungen verschickt hatte. Denn seine Qualifikation war ausreichend und in der Branche herrscht Arbeitskräftemangel. Hinzu kam, dass er Arbeitnehmer dem Verlangen des Arbeitgebers nicht nachkam, Auskunft über Form und Inhalt seine Bewerbungen zu geben. Er konnte somit kein "ernsthaftes Bemühen" nachweisen, so die Richter.
Fazit: Das Urteil stärkt die Position von Arbeitgebern. Bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit von Bewerbungsbemühungen, muss kein Annahmeverzugslohn gezahlt werden. Arbeitgeber haben ein Auskunftsrecht und Arbeitnehmer müssen auf Verlangen des Arbeitgebers eine saubere Dokumentation über die Bewerbungen vorlegen.
Urteil: LAG Köln vom 7.1.2025, Az.: 7 SLA 78/24