Kein Druck bei Kündigungen!
Ein Aufhebungsvertrag darf keinen unter Druck erzwungenen Verzicht auf einen Widerspruch enthalten. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Klageverzicht eines Arbeitnehmers in einem Aufhebungsvertrag nutzt Ihnen unter Umständen nichts. Denn solche Klauseln sind nichtig, wenn sie unter Druck erzwungen wurden, stellte das Bundesarbeitsgericht fest (Urteil vom 12.3.2015, Az. 6 AZR 82/14). Der Arbeitnehmer hatte dem Aufhebungsvertrag nur zugestimmt, um einer fristlosen Kündigung zuvorzukommen. Ihm wurde mit dem Vertrag der Widerruf verwehrt. Damit entfiel die Möglichkeit zur Anfechtung des Vertrages – zu Unrecht. Der Arbeitnehmer widerrief den Aufhebungsvertrag aber nicht. Sondern er focht ihn an, weil der Arbeitgeber ihn mit der Androhung einer Kombination von fristloser Kündigung und Strafanzeige gedroht hatte. Der Verzicht auf einen Widerruf benachteiligte aber den Arbeitnehmer zu Unrecht. Dem folgte das BAG auch deshalb, weil eine fristlose Kündigung in dem Fall angesichts langjähriger Betriebszugehörigkeit nicht zu rechtfertigen gewesen wäre.
Fazit: Jede Form erkennbaren Drucks macht Kündigungen und Aufhebungsverträge problematisch.