Kein Kuckuck auf Beiträge zur Direktversicherung
Prämienzahlungen zur Direktversicherung für den Ruhestand sind nicht pfändbar. Zahlt eine Beschäftigter, der gesetzlich rentenversichert ist, in eine Direktversicherung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung, sind die monatlich aufgewandten Prämien bei Lohnpfändungen tabu. Das hat das BAG in Erfurt entschieden.
Das gilt selbst dann, wenn die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung erst nachträglich getroffen wird. Also, nachdem der Arbeitnehmer bereits wegen seiner Schulden einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten hat. Die Richter des BAG wollen damit erreichen, das die betriebliche Altersversorgung sich ungestört aufbaut und keine Altersarmut entsteht.
Ex-Mann bekommt 248 Euro weniger
Konkret ging es in Erfurt um ein geschiedenes Ehepaar aus Bayern. Die Ehefrau wurde vom Familiengericht verurteilt, an ihren Ex-Mann 22.679 Euro zu zahlen. Weil sie das Geld nicht hatte, erwirkte ihr früherer Ehepartner einen Pfändungsbeschluss auf das Arbeitseinkommen der Frau. Die Frau vereinbarte nach Beginn der monatlichen Pfändungszahlungen mit ihrem Arbeitgeber den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung.
Danach sollte ein Teil ihres Einkommens umgewandelt und für die Prämienzahlung in eine vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung verwendet werden. Der Ex-Ehemann erhielt einen um monatlich 248 Euro verringerten Anteil des Einkommens. Gerichtlich wollte der Ex-Mann auch diesen Teil des Einkommens pfänden lassen. Das scheiterte aber vor dem BAG.
Fazit: Der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung ist vor Pfändung geschützt.
Urteil: BAG vom 14.10.2021, Az.: 8 AZR 96/20