Kein Mindestlohn im Ausland
Öffentliche Aufträge dürfen deutsche Mindestlöhne nicht für ausländische Subunternehmer vorschreiben. Dies entschied der EuGH.
Der allgemeine Mindestlohn ist noch nicht in Kraft, da gibt es bereits das erste, juristisch wasserdichte Ausfalltor. Deutsche öffentliche Auftraggeber dürfen bei der Auftragsausschreibung und -vergabe nicht verlangen, dass der deutsche gesetzliche Mindestlohn auch von Subunternehmen im Ausland gezahlt werden muss. Dies entschied der EuGH (Urteil vom 18. 9., Az. C-549/13). Eine solche Lohnvorgabe hatte die Stadt Dortmund der Bundesdruckerei gemacht. Diese wollte zwar den Auftrag erhalten, ihn aber komplett in Polen abwickeln – zu dortigen Löhnen. Das sei in Ordnung, urteilte der EuGH. Denn eine Vorgabe wie jene der Stadt Dortmund behindere die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union. Das Urteil gilt auch für alle anderen öffentlichen Auftraggeber mit entsprechenden Klauseln. Das hören wir aus Regierungskreisen in Berlin. Solche Klauseln müssten gestrichen oder nur auf das Inland bezogen formuliert werden. Wer als Ausländer aber in Deutschland tätig sei, für den gelte künftig der deutsche Mindestlohn.
Fazit: Für manches Unternehmen wird sich jetzt die Betriebsgründung im benachbarten EU-Ausland lohnen.